Rechtssatz RS0124241
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124241
Entscheidungsdatum
24.09.2008
Rechtssatz
Der Vermögensgerichtsstand nach § 99 Abs 1 JN wird auch für ausländische Staaten, die im Inland über von der Immunität nicht gedeckte Vermögenswerte bestimmten Umfangs verfügen, begründet.Der Vermögensgerichtsstand nach Paragraph 99, Absatz eins, JN wird auch für ausländische Staaten, die im Inland über von der Immunität nicht gedeckte Vermögenswerte bestimmten Umfangs verfügen, begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124241
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20080924_OGH0002_0020OB00032_08G0000_001