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Rechtssatz RS0124249×

Rechtssatz RS0124249

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124249

Geschäftszahl

1Ob200/08f

Entscheidungsdatum

21.10.2008

Norm

ÖNorm B2110 Pkt5.34.2
ÖNorm B2110 Pkt5.34.5

Rechtssatz

Nach Punkt 5.34.2. der genannten Ö-Norm B 2110 hat der Auftragnehmer dann einen Anspruch auf Verlängerung der Leistungsfrist, wenn die Behinderungen im Bereich des Auftraggebers liegen. Es steht ihm nicht frei, anstelle der Inanspruchnahme einer verlängerten Leistungsfrist ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Auftraggeber höhere Eigenkosten aufzuwenden, um den ursprünglichen Fertigstellungstermin trotz der Behinderungen einzuhalten, und diese Mehrkosten dem Auftraggeber zu verrechnen. Ihm steht lediglich die Vergütung jener „Mehrkosten" zu, die auch bei Inanspruchnahme der verlängerten Leistungsfrist unvermeidlich waren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Forcierungskosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124249

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009

Dokumentnummer

JJR_20081021_OGH0002_0010OB00200_08F0000_001