Rechtssatz RS0124249
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124249
Entscheidungsdatum
21.10.2008
Norm
ÖNorm B2110 Pkt5.34.2
ÖNorm B2110 Pkt5.34.5
Rechtssatz
Nach Punkt 5.34.2. der genannten Ö-Norm B 2110 hat der Auftragnehmer dann einen Anspruch auf Verlängerung der Leistungsfrist, wenn die Behinderungen im Bereich des Auftraggebers liegen. Es steht ihm nicht frei, anstelle der Inanspruchnahme einer verlängerten Leistungsfrist ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Auftraggeber höhere Eigenkosten aufzuwenden, um den ursprünglichen Fertigstellungstermin trotz der Behinderungen einzuhalten, und diese Mehrkosten dem Auftraggeber zu verrechnen. Ihm steht lediglich die Vergütung jener „Mehrkosten" zu, die auch bei Inanspruchnahme der verlängerten Leistungsfrist unvermeidlich waren.
Schlagworte
Forcierungskosten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124249
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20081021_OGH0002_0010OB00200_08F0000_001