Rechtssatz RS0124255
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124255
Entscheidungsdatum
11.09.2008
Rechtssatz
Art17 EuEheVO, der nicht im Abschnitt über die Zuständigkeiten steht, definiert das Verhältnis der Zuständigkeiten nicht neu, sondern setzt die Rangfolge zwischen Verordnung und lex fori voraus - wie immer man dieses strittige Verhältnis aus jenen Normen ableitet. Aus Art17 kann sich daher keine Zuständigkeit eines ansonsten unzuständigen Gerichts ergeben, sondern das Gericht hat von Amts wegen seine Zuständigkeit zu prüfen und sich bei deren Fehlen für unzuständig zu erklären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124255
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022
Dokumentnummer
JJR_20080911_OGH0002_0070OB00155_08G0000_002