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Rechtssatz RS0124255

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124255

Geschäftszahl

7Ob155/08g

Entscheidungsdatum

11.09.2008

Norm

Brüssel IIa-VO Art17

Rechtssatz

Art17 EuEheVO, der nicht im Abschnitt über die Zuständigkeiten steht, definiert das Verhältnis der Zuständigkeiten nicht neu, sondern setzt die Rangfolge zwischen Verordnung und lex fori voraus - wie immer man dieses strittige Verhältnis aus jenen Normen ableitet. Aus Art17 kann sich daher keine Zuständigkeit eines ansonsten unzuständigen Gerichts ergeben, sondern das Gericht hat von Amts wegen seine Zuständigkeit zu prüfen und sich bei deren Fehlen für unzuständig zu erklären.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124255

Im RIS seit

11.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022

Dokumentnummer

JJR_20080911_OGH0002_0070OB00155_08G0000_002