Rechtssatz RS0124258
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124258
Entscheidungsdatum
20.12.2011
Rechtssatz
Das Angebot, es werde beim Erwerb einer vom Kunden aus dem Gesamtsortiment des Verkäufers beliebig auszuwählenden Kombination an einzeln ausgepreisten Waren die billigste gratis abgegeben (Beispiel: „Nimm drei, zahl zwei"), ist nicht als Ankündigung einer Zugabe im Sinn des § 9a Abs1 UWG, sondern als Koppelungsangebot (Abgabe mehrerer Waren zu einem Gesamtpreis) zu qualifizieren. Ein solches Angebot ist lauterkeitsrechtlich unbedenklich, wenn durch dessen Ankündigung weder die Gefahr einer Irreführung durch unrichtige oder unzureichende Information noch einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung oder einer gezielten Behinderung von Mitbewerbern verwirklicht wird.Das Angebot, es werde beim Erwerb einer vom Kunden aus dem Gesamtsortiment des Verkäufers beliebig auszuwählenden Kombination an einzeln ausgepreisten Waren die billigste gratis abgegeben (Beispiel: „Nimm drei, zahl zwei"), ist nicht als Ankündigung einer Zugabe im Sinn des Paragraph 9 a, Abs1 UWG, sondern als Koppelungsangebot (Abgabe mehrerer Waren zu einem Gesamtpreis) zu qualifizieren. Ein solches Angebot ist lauterkeitsrechtlich unbedenklich, wenn durch dessen Ankündigung weder die Gefahr einer Irreführung durch unrichtige oder unzureichende Information noch einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung oder einer gezielten Behinderung von Mitbewerbern verwirklicht wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 158/08a
Entscheidungstext OGH 14.10.2008 4 Ob 158/08a
- 4 Ob 38/11h
Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 38/11h
Vgl; Beisatz: Hier: Zeitlich befristete Gratisgaben in Abhängigkeit zur Höhe des Einkaufswerts. (T1)
- 4 Ob 121/11i
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 121/11i
Vgl; Beis wie T1; Bem: Zur richtlinienkonformen Interpretation des § 9a Abs 1 UWG idF UWG‑Novelle 2007 siehe RS0126589. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124258
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2012
Dokumentnummer
JJR_20081014_OGH0002_0040OB00158_08A0000_001