Rechtssatz RS0124263
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124263
Entscheidungsdatum
07.07.2009
Rechtssatz
Ob ein Unterhaltsberechtigter an den gehobenen Lebensverhältnissen eines Unterhaltspflichtigen angemessen teilnimmt, ist unter Bedachtnahme auf die Höhe des dem Berechtigten insgesamt zukommenden Unterhaltsbeitrags („normaler" Unterhalt zuzüglich Abgeltung eines Sonderbedarfs) zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 150/08b
Entscheidungstext OGH 21.10.2008 1 Ob 150/08b
- 5 Ob 116/09h
Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 116/09h
Vgl; Beisatz: Besteht kein Deckungsmangel, weil der geleistete Unterhalt, insoweit er über dem Regelunterhalt liegt, den Sonderbedarf abdeckt, nimmt der Unterhaltsberechtigte insofern bereits an den gehobenen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teil. Ein „Aufsplitten" des gesamten Unterhaltsbeitrags in Leistungen zur Befriedigung des „sonstigen" Unterhaltsbedarfs und des zweckgebundenen Sonderbedarfs ist nicht angebracht, dient doch die Gesamtleistung an Unterhalt der Abdeckung aller unterschiedlichen Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten. Kann der Unterhaltsberechtigte bereits aus dem gesamten ihm geleisteten Unterhalt auch Sonderbedarf abdecken, nimmt er schon dadurch an den gehobenen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teil (so schon 1 Ob 150/08b). (T1); Beisatz: Die Teilhabe des Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen wird bereits durch die „Prozentsatzkomponente", die ja bereits der Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung trägt, gewährleistet. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124263
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009
Dokumentnummer
JJR_20081021_OGH0002_0010OB00150_08B0000_001