Rechtssatz RS0124265
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124265
Entscheidungsdatum
13.02.2024
Rechtssatz
Das vollendete 27. Lebensjahr stellt für den Anspruch auf Waisenpension eine Altershöchstgrenze dar. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Waisenpension kommt auch im Hinblick auf die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht in Betracht. Gegen diese Rechtslage bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 107/08w
Entscheidungstext OGH 04.11.2008 10 ObS 107/08w
Veröff: SZ 2008/162
- 10 ObS 18/15t
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 ObS 18/15t
Auch; Beisatz: Hier: Anspruch auf Kinderzuschuss sowie Richtsatzerhöhung für den Anspruch auf Ausgleichszulage. (T1)
- 10 ObS 55/17m
Entscheidungstext OGH 13.06.2017 10 ObS 55/17m
Auch; Beisatz: Seit der 44. ASVG‑Novelle stellt die Vollendung des 27. Lebensjahres keine relative, sondern eine absolute Altersgrenze dar, die eine Verlängerung der Kindeseigenschaft in keinem Fall mehr zulässt. (T2)
- 10 ObS 137/23d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.02.2024 10 ObS 137/23d
vgl; Beisatz: Das vollendete 27. Lebensjahr stellt für den auf § 252 Abs 2 Z 1 ASVG gestützten Anspruch auf Waisenpension eine Altershöchstgrenze dar, die auch durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis nicht überschritten werden kann. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124265
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2024
Dokumentnummer
JJR_20081104_OGH0002_010OBS00107_08W0000_001