Rechtssatz RS0124267
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124267
Entscheidungsdatum
01.10.2008
Norm
FBG §3 Z9
FBG §10 Abs1
GmbHG §28 Abs2
Rechtssatz
§ 28 Abs 2 zweiter Halbsatz GmbHG stellt keine Spezialnorm für das Firmenbuchverfahren nach dem FBG dar. Die Antragstellung beim Registergericht ist ein Vertretungsakt nach außen, für den eine im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich angeordnete Gesamtvertretung auch dann einzuhalten ist, wenn die Befugnis zum Widerruf selbst jedem Gesellschafter zusteht.Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Halbsatz GmbHG stellt keine Spezialnorm für das Firmenbuchverfahren nach dem FBG dar. Die Antragstellung beim Registergericht ist ein Vertretungsakt nach außen, für den eine im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich angeordnete Gesamtvertretung auch dann einzuhalten ist, wenn die Befugnis zum Widerruf selbst jedem Gesellschafter zusteht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 181/08y
Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 181/08y
Beisatz: Die Vorschriften über die Vertretung der Gesellschaft bei der Firmenbuchanmeldung werden von § 28 Abs 2 GmbHG nur dann berührt, wenn der Eintragung konstitutive Wirkung zukommt, weil die Anmeldung in diesem Fall notwendiger Teil des Bestellungs- beziehungsweise Abberufungsvorgangs ist, für den die abweichende Vertretungsbefugnis gilt. Nach völlig herrschender Auffassung ist die Eintragung des Erlöschens der Prokura aber nur deklarativ. (T1); Veröff: SZ 2008/141
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124267
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2012
Dokumentnummer
JJR_20081001_OGH0002_0060OB00181_08Y0000_001