Rechtssatz RS0124269
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124269
Entscheidungsdatum
25.11.2008
Rechtssatz
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass eine von einer Kindergärtnerin gesetzte Tätlichkeit (Ohrfeige) gegen ein schutzbefohlenes verhaltensauffälliges Kind den Interessen des Dienstes abträglich sei und das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben eines städtischen Kindergartens erschüttere, ist daher auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls keineswegs unvertretbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124269
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20081125_OGH0002_009OBA00111_08A0000_001