Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0124269×

Rechtssatz RS0124269

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124269

Geschäftszahl

9ObA111/08a

Entscheidungsdatum

25.11.2008

Rechtssatz

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass eine von einer Kindergärtnerin gesetzte Tätlichkeit (Ohrfeige) gegen ein schutzbefohlenes verhaltensauffälliges Kind den Interessen des Dienstes abträglich sei und das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben eines städtischen Kindergartens erschüttere, ist daher auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls keineswegs unvertretbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124269

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009

Dokumentnummer

JJR_20081125_OGH0002_009OBA00111_08A0000_001