Rechtssatz RS0124271
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124271
Entscheidungsdatum
01.10.2008
Rechtssatz
§ 607 ZPO ordnet ebenso wie seine Vorgängerbestimmung § 594 Abs 1 ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006 (BGBl I 7/2006) die Gleichstellung eines in der Sache abschließenden Schiedsspruchs mit einem gerichtlichen Urteil an. Auf das Verfahren vor den Schiedsgerichten sind jedoch im Hinblick auf §§594ff ZPO nicht ohne weiteres sämtliche Regelungen der Zivilprozessordnung anzuwenden. Für die Durchführung des Schiedsverfahrens gilt vielmehr weitgehend Parteiautonomie.Paragraph 607, ZPO ordnet ebenso wie seine Vorgängerbestimmung Paragraph 594, Absatz eins, ZPO in der Fassung vor dem SchiedsRÄG 2006 Bundesgesetzblatt Teil eins, 7 aus 2006,) die Gleichstellung eines in der Sache abschließenden Schiedsspruchs mit einem gerichtlichen Urteil an. Auf das Verfahren vor den Schiedsgerichten sind jedoch im Hinblick auf §§594ff ZPO nicht ohne weiteres sämtliche Regelungen der Zivilprozessordnung anzuwenden. Für die Durchführung des Schiedsverfahrens gilt vielmehr weitgehend Parteiautonomie.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124271
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20081001_OGH0002_0060OB00170_08F0000_001