Rechtssatz RS0124272
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124272
Entscheidungsdatum
01.10.2008
Rechtssatz
Die §§ 577 ff ZPO enthalten keine Regelungen über die Nebenintervention. Die Streitverkündung im Schiedsverfahren ist grundsätzlich zulässig, eine Bindungswirkung ist zumindest jedoch dann abzulehnen, wenn der Streitverkündungsempfänger nicht auch Partei der Schiedsvereinbarung war.Die Paragraphen 577, ff ZPO enthalten keine Regelungen über die Nebenintervention. Die Streitverkündung im Schiedsverfahren ist grundsätzlich zulässig, eine Bindungswirkung ist zumindest jedoch dann abzulehnen, wenn der Streitverkündungsempfänger nicht auch Partei der Schiedsvereinbarung war.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 170/08f
Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 170/08f
Beisatz: Die Zuständigkeitsbegründung eines Schiedsgerichts setzt einerseits ein bewusstes und unzweideutiges Opting-out der Schiedsparteien aus der staatlichen Gerichtsbarkeit voraus und andererseits kommen den Schiedsparteien weitgehende Mitwirkungsrechte an der Gestaltung des Schiedsverfahrens und insbesondere auch an der Bestellung der Schiedsrichter zu. (T1); Beisatz: Es wäre mit Art 6 EMRK schwer vereinbar, einen Dritten in ein derartiges Verfahren hineinzuzwingen beziehungsweise ihm dessen Ergebnis zu überbinden, ohne dass er die den Schiedsparteien zukommenden Rechte hätte wahrnehmen können. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124272
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20081001_OGH0002_0060OB00170_08F0000_002