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Rechtssatz RS0124272

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124272

Geschäftszahl

6Ob170/08f

Entscheidungsdatum

01.10.2008

Rechtssatz

Die Paragraphen 577, ff ZPO enthalten keine Regelungen über die Nebenintervention. Die Streitverkündung im Schiedsverfahren ist grundsätzlich zulässig, eine Bindungswirkung ist zumindest jedoch dann abzulehnen, wenn der Streitverkündungsempfänger nicht auch Partei der Schiedsvereinbarung war.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 170/08f
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 170/08f
    Beisatz: Die Zuständigkeitsbegründung eines Schiedsgerichts setzt einerseits ein bewusstes und unzweideutiges Opting-out der Schiedsparteien aus der staatlichen Gerichtsbarkeit voraus und andererseits kommen den Schiedsparteien weitgehende Mitwirkungsrechte an der Gestaltung des Schiedsverfahrens und insbesondere auch an der Bestellung der Schiedsrichter zu. (T1); Beisatz: Es wäre mit Art 6 EMRK schwer vereinbar, einen Dritten in ein derartiges Verfahren hineinzuzwingen beziehungsweise ihm dessen Ergebnis zu überbinden, ohne dass er die den Schiedsparteien zukommenden Rechte hätte wahrnehmen können. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124272

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009

Dokumentnummer

JJR_20081001_OGH0002_0060OB00170_08F0000_002