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Rechtssatz RS0124275

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124275

Geschäftszahl

6Ob195/08g

Entscheidungsdatum

01.10.2008

Norm

DSG §28 Abs2

Rechtssatz

Das Widerspruchsrecht des Paragraph 28, Absatz 2, DSG ist nicht darauf eingeschränkt, dass sich der Widersprechende gegen seine Aufnahme als Person in die Datei wenden muss. Es stehe ihm auch frei, den Widerspruch nur gegen die Aufnahme bestimmter Datensätze zu erheben und als bloßes Minus die Löschung bloß eines Teils der Eintragung zu begehren.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 195/08g
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 195/08g
    Beisatz: Schutzwürdige Interessen des Beklagten werden dadurch nicht beeinträchtigt, trifft diesen doch keine Pflicht, die um den vom Löschungsbegehren betroffenen Datensatz reduzierte Eintragung in seiner Datei zu belassen. (T1); Veröff: SZ 2008/142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124275

Im RIS seit

31.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012

Dokumentnummer

JJR_20081001_OGH0002_0060OB00195_08G0000_003