Rechtssatz RS0124275
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124275
Entscheidungsdatum
01.10.2008
Rechtssatz
Das Widerspruchsrecht des § 28 Abs 2 DSG ist nicht darauf eingeschränkt, dass sich der Widersprechende gegen seine Aufnahme als Person in die Datei wenden muss. Es stehe ihm auch frei, den Widerspruch nur gegen die Aufnahme bestimmter Datensätze zu erheben und als bloßes Minus die Löschung bloß eines Teils der Eintragung zu begehren.Das Widerspruchsrecht des Paragraph 28, Absatz 2, DSG ist nicht darauf eingeschränkt, dass sich der Widersprechende gegen seine Aufnahme als Person in die Datei wenden muss. Es stehe ihm auch frei, den Widerspruch nur gegen die Aufnahme bestimmter Datensätze zu erheben und als bloßes Minus die Löschung bloß eines Teils der Eintragung zu begehren.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 195/08g
Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 195/08g
Beisatz: Schutzwürdige Interessen des Beklagten werden dadurch nicht beeinträchtigt, trifft diesen doch keine Pflicht, die um den vom Löschungsbegehren betroffenen Datensatz reduzierte Eintragung in seiner Datei zu belassen. (T1); Veröff: SZ 2008/142
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124275
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2012
Dokumentnummer
JJR_20081001_OGH0002_0060OB00195_08G0000_003