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Rechtssatz RS0124278

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124278

Geschäftszahl

8Ob120/08t; 9Ob33/15s

Entscheidungsdatum

27.08.2015

Rechtssatz

Das Verfahren über den Unterhaltsherabsetzungsantrag der unterhaltspflichtigen Kindesmutter wird durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der Kindesmutter, der die Eigenverwaltung überlassen wurde, nicht gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG unterbrochen. Der Grundsatz, dass auch das Schuldenregulierungsverfahren als Konkursverfahren verfahrensunterbrechende Wirkung entfaltet, gilt bei Eigenverwaltung des Schuldners nämlich immer nur dann, wenn die Prozessführungsbefugnis des Schuldners durch die Notwendigkeit der Einholung einer gerichtlichen Genehmigung nach Paragraph 187, Absatz eins, Ziffer 3, KO eingeschränkt ist. Einer solchen Genehmigung bedarf die Kindesmutter im konkreten Fall jedoch nicht, weil gemäß Paragraph 101, Absatz 2, AußStrG im Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes kein Kostenersatz stattfindet und daher das Argument, auch bei Passivprozessen bedürfe der Schuldner wegen der Kostenfolgen der gerichtlichen Genehmigung, hier nicht schlagend ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 120/08t
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 120/08t
    Veröff: SZ 2008/148
  • 9 Ob 33/15s
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 9 Ob 33/15s
    Vgl aber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124278

Im RIS seit

13.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2021

Dokumentnummer

JJR_20081014_OGH0002_0080OB00120_08T0000_001