Rechtssatz RS0124279
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124279
Entscheidungsdatum
14.10.2008
Rechtssatz
Zu den Rechtshandlungen, die ein Überweisungsgläubiger gemäß § 308 Abs 1 EO setzen darf, gehört auch eine Antragstellung, wenn zur Geltendmachung der Forderung des Verpflichteten - soweit hier von Interesse - ein Antrag im Verwaltungsverfahren notwendig ist.Zu den Rechtshandlungen, die ein Überweisungsgläubiger gemäß Paragraph 308, Absatz eins, EO setzen darf, gehört auch eine Antragstellung, wenn zur Geltendmachung der Forderung des Verpflichteten - soweit hier von Interesse - ein Antrag im Verwaltungsverfahren notwendig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124279
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2012
Dokumentnummer
JJR_20081014_OGH0002_008OBS00006_08B0000_001