Rechtssatz RS0124282
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124282
Entscheidungsdatum
16.05.2023
Norm
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 37R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung allg
KBGG §2
Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art68
Rechtssatz
In jenen Fällen, in denen ein anderer Mitgliedstaat (als Beschäftigungsstaat) vorrangig für die Familienleistungen zuständig ist, während Österreich als nachrangig zuständiger Staat festgestellt wurde, hat Österreich lediglich allfällige Ausgleichszahlungen zu leisten. Darunter ist im Bereich des Kinderbetreuungsgeldes der Differenzbetrag zwischen der Höhe der dem Kinderbetreuungsgeld nach Sinn und Zweck vergleichbaren ausländischen Leistung (hier: das deutsche Bundes- und Landeserziehungsgeld bzw das neue deutsche Elterngeld) und dem Kinderbetreuungsgeld zu verstehen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 27/08f
Entscheidungstext OGH 14.10.2008 10 ObS 27/08f
- 10 ObS 117/22m
Entscheidungstext OGH 16.05.2023 10 ObS 117/22m
vgl; Beisatz: Art 68 Abs 2 VO (EG) 883/2004 schließt es nicht aus, auch dann einen Unterschiedsbetrag auf Basis der jeweiligen Gesamtbeträge zu ermitteln, wenn gleichartige Familienleistungen verschiedener Mitgliedstaaten, die im selben Anspruchszeitraum beansprucht werden könnten, in sich gar nicht oder sich nur zum Teil überschneidenden Zeiträumen bezogen werden. (T1)
Beisatz: Bei Berechnung der Ausgleichszahlung (des Unterschiedsbetrags) ist das insgesamt und nicht nur das im zeitlich kongruenten Zeitraum bezogene Elterngeld zu berücksichtigen. (T2)
Beisatz: Hier: Tschechisches Elterngeld (Vergleichbarkeit unstrittig). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124282
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2023
Dokumentnummer
JJR_20081014_OGH0002_010OBS00027_08F0000_001