Rechtssatz RS0124303
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124303
Entscheidungsdatum
22.11.2011
Rechtssatz
Tatsächlich geleistete Beschäftigungszeiten, die auch nicht bei einem früheren Beendigungsanspruch berücksichtigt wurden, sind bei entsprechender vertraglicher Vordienstzeitenanrechnung im Sinn des § 3 Abs 3 2. Satz IESG für die Bemessung der Kündigungsentschädigung auch dann heranzuziehen, wenn es sich um die Anrechnung von „Arbeitervordienstzeiten" auf Angestelltendienstzeiten handelt.Tatsächlich geleistete Beschäftigungszeiten, die auch nicht bei einem früheren Beendigungsanspruch berücksichtigt wurden, sind bei entsprechender vertraglicher Vordienstzeitenanrechnung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, 2. Satz IESG für die Bemessung der Kündigungsentschädigung auch dann heranzuziehen, wenn es sich um die Anrechnung von „Arbeitervordienstzeiten" auf Angestelltendienstzeiten handelt.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 12/08k
Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 ObS 12/08k
- 8 ObS 15/11f
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 ObS 15/11f
nur: Tatsächlich geleistete Beschäftigungszeiten, die auch nicht bei einem früheren Beendigungsanspruch berücksichtigt wurden, sind bei entsprechender vertraglicher Vordienstzeitenanrechnung im Sinn des § 3 Abs 3 2. Satz IESG für die Bemessung der Kündigungsentschädigung heranzuziehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124303
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2011
Dokumentnummer
JJR_20081113_OGH0002_008OBS00012_08K0000_001