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Rechtssatz RS0124303

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124303

Geschäftszahl

8ObS12/08k; 8ObS15/11f

Entscheidungsdatum

22.11.2011

Rechtssatz

Tatsächlich geleistete Beschäftigungszeiten, die auch nicht bei einem früheren Beendigungsanspruch berücksichtigt wurden, sind bei entsprechender vertraglicher Vordienstzeitenanrechnung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, 2. Satz IESG für die Bemessung der Kündigungsentschädigung auch dann heranzuziehen, wenn es sich um die Anrechnung von „Arbeitervordienstzeiten" auf Angestelltendienstzeiten handelt.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 12/08k
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 ObS 12/08k
  • 8 ObS 15/11f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 ObS 15/11f
    nur: Tatsächlich geleistete Beschäftigungszeiten, die auch nicht bei einem früheren Beendigungsanspruch berücksichtigt wurden, sind bei entsprechender vertraglicher Vordienstzeitenanrechnung im Sinn des § 3 Abs 3 2. Satz IESG für die Bemessung der Kündigungsentschädigung heranzuziehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124303

Im RIS seit

13.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2011

Dokumentnummer

JJR_20081113_OGH0002_008OBS00012_08K0000_001