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Rechtssatz RS0124306×

Rechtssatz RS0124306

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124306

Geschäftszahl

8ObA44/08s; 9ObA174/08s

Entscheidungsdatum

24.02.2009

Norm

EFZG §2 Abs5

Rechtssatz

Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Paragraph 2, Absatz 5, EFZG, der sich auf den Anlassfall bezieht, ist bei durchgehender Dienstverhinderung wegen eines Arbeitsunfalls bzw einer Berufskrankheit auch dann mit der sich aus Paragraph 2, Absatz 5, Satz 1 und 2 EFZG ergebenden Höhe begrenzt, wenn diese in das neue Arbeitsjahr hinreicht. Für die Anwendung des Paragraph 2, Absatz 5, Satz 3 EFZG, der einen neuerlichen Entgeltfortzahlungsanspruch im neuen Arbeitsjahr bei wiederholter Arbeitsverhinderung gewährt, ist vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit zwischenzeitig wieder aufgenommen hat.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 44/08s
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 ObA 44/08s
    Beisatz: Die Befürchtung, dass ein Arbeitnehmer im neuen Arbeitsjahr bloß einen Tag die Arbeit antritt, um dann bei neuerlicher Dienstverhinderung aufgrund derselben Ursache erneut einen vollen Entgeltfortzahlungsanspruch zu haben, kann ebenfalls zu keiner anderen Auslegung des § 2 Abs 5 EFZG führen. Ein entsprechend willkürliches Verhalten des Arbeitnehmers, der bloß kurzfristig trotz an sich gegebener weiterer Arbeitsunfähigkeit die Arbeit aufnimmt, um seine Ansprüche über die gesetzliche Maximalfrist hinaus zu verlängern, müsste zur Beurteilung der Einheitlichkeit der Dienstverhinderungen führen. (T1); Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Literatur und der Kritik an der Entscheidung 9 ObA 13/06m, von welcher nunmehr ausdrücklich abgegangen wurde. (T2); Veröff: SZ 2008/150
  • 9 ObA 174/08s
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 174/08s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124306

Im RIS seit

13.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2012

Dokumentnummer

JJR_20081014_OGH0002_008OBA00044_08S0000_001