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Rechtssatz RS0124307

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124307

Geschäftszahl

8ObA64/08g

Entscheidungsdatum

14.10.2008

Norm

BAG idF BGBl I 2000/83 §8b
BAG §17
BAG §17a

Rechtssatz

Der Vorlehrling hat - in analoger Anwendung der Paragraphen 17, 17 a, BAG - Anspruch auf Entgelt. Dieser Anspruch ist unabdingbar. Vorlehrverhältnisse umfassen als Ausbildungsziel die Bildungsinhalte des ersten Lehrjahres eines bestehenden Lehrberufs. Den Vorlehrlingen gebührt daher mindestens die im zur Anwendung gelangenden Kollektivvertrag für das erste Lehrjahr des entsprechenden Lehrberufs festgesetzte Lehrlingsentschädigung für beide Vorlehrjahre, sofern nicht der im konkreten Fall anzuwendende Kollektivvertrag für die Vorlehrverhältnisse ausdrücklich eine davon abweichende Regelung vorsieht. Ist im Kollektivvertrag kein Entgelt für Vorlehrverhältnisse beziehungsweise Lehrlingsentschädigung bestimmt, so gilt gemäß Paragraph 1152, ABGB ein angemessenes Entgelt vereinbart.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124307

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009

Dokumentnummer

JJR_20081014_OGH0002_008OBA00064_08G0000_001