Rechtssatz RS0124307
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124307
Entscheidungsdatum
14.10.2008
Norm
BAG idF BGBl I 2000/83 §8b
BAG §17
BAG §17a
Rechtssatz
Der Vorlehrling hat - in analoger Anwendung der §§ 17, 17a BAG - Anspruch auf Entgelt. Dieser Anspruch ist unabdingbar. Vorlehrverhältnisse umfassen als Ausbildungsziel die Bildungsinhalte des ersten Lehrjahres eines bestehenden Lehrberufs. Den Vorlehrlingen gebührt daher mindestens die im zur Anwendung gelangenden Kollektivvertrag für das erste Lehrjahr des entsprechenden Lehrberufs festgesetzte Lehrlingsentschädigung für beide Vorlehrjahre, sofern nicht der im konkreten Fall anzuwendende Kollektivvertrag für die Vorlehrverhältnisse ausdrücklich eine davon abweichende Regelung vorsieht. Ist im Kollektivvertrag kein Entgelt für Vorlehrverhältnisse beziehungsweise Lehrlingsentschädigung bestimmt, so gilt gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt vereinbart.Der Vorlehrling hat - in analoger Anwendung der Paragraphen 17, 17 a, BAG - Anspruch auf Entgelt. Dieser Anspruch ist unabdingbar. Vorlehrverhältnisse umfassen als Ausbildungsziel die Bildungsinhalte des ersten Lehrjahres eines bestehenden Lehrberufs. Den Vorlehrlingen gebührt daher mindestens die im zur Anwendung gelangenden Kollektivvertrag für das erste Lehrjahr des entsprechenden Lehrberufs festgesetzte Lehrlingsentschädigung für beide Vorlehrjahre, sofern nicht der im konkreten Fall anzuwendende Kollektivvertrag für die Vorlehrverhältnisse ausdrücklich eine davon abweichende Regelung vorsieht. Ist im Kollektivvertrag kein Entgelt für Vorlehrverhältnisse beziehungsweise Lehrlingsentschädigung bestimmt, so gilt gemäß Paragraph 1152, ABGB ein angemessenes Entgelt vereinbart.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124307
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_20081014_OGH0002_008OBA00064_08G0000_001