Rechtssatz RS0124308
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124308
Entscheidungsdatum
14.10.2008
Norm
BAG idF BGBl I 2000/79 §8b
Rechtssatz
Arbeitnehmer, die eine „integrative Berufsausbildung" im Sinne des § 8b BAG (idF BGBl I 2003/79) absolvieren, werden durch den hier anzuwendenden Malerkollektivvertrag entgeltmäßig den „regulären" Lehrlingen gleichgestellt. Insoweit liegt eine planwidrige Lücke vor, die im Wege der Analogie zu schließen ist.Arbeitnehmer, die eine „integrative Berufsausbildung" im Sinne des Paragraph 8 b, BAG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/79) absolvieren, werden durch den hier anzuwendenden Malerkollektivvertrag entgeltmäßig den „regulären" Lehrlingen gleichgestellt. Insoweit liegt eine planwidrige Lücke vor, die im Wege der Analogie zu schließen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124308
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_20081014_OGH0002_008OBA00064_08G0000_002