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Rechtssatz RS0124323×

Rechtssatz RS0124323

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124323

Geschäftszahl

6Ob186/08h; 6Ob158/08s

Entscheidungsdatum

06.11.2008

Rechtssatz

Der Ausschluss des Gesellschafter-Geschäftsführers von der Vertretung der Beklagten im Anfechtungsverfahren gilt auch für seinen Vertreter. Das kann auch nicht durch die Bestellung eines Rechtsvertreters umgangen werden. Es kommt nicht darauf an, ob der Vertreter hinsichtlich der Ausübung seiner Vertretungsmacht instruiert wurde (ähnlich zum Stimmrechtsausschluss gemäß Paragraphen 114, 118, Absatz eins, AktG bereits 6 Ob 28/08y und 6 Ob 98/08t).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 158/08s
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 158/08s
  • 6 Ob 186/08h
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 186/08h
    Beisatz: Dass der selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der Beklagten in deren Namen Prozessvollmacht vor Einbringung der Anfechtungsklage erteilte, konnte den durch die Klageführung hervorgerufenen Konflikt zwischen seinen Interessen als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin und jenen der gleichfalls von ihm vertretenen Beklagten schon deshalb nicht verhindern, weil er sich als Vollmachtgeber die jederzeitige Widerrufbarkeit der Prozessvollmacht vorbehalten hatte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124323

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009

Dokumentnummer

JJR_20081106_OGH0002_0060OB00186_08H0000_001