Rechtssatz RS0124323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124323
Entscheidungsdatum
06.11.2008
Rechtssatz
Der Ausschluss des Gesellschafter-Geschäftsführers von der Vertretung der Beklagten im Anfechtungsverfahren gilt auch für seinen Vertreter. Das kann auch nicht durch die Bestellung eines Rechtsvertreters umgangen werden. Es kommt nicht darauf an, ob der Vertreter hinsichtlich der Ausübung seiner Vertretungsmacht instruiert wurde (ähnlich zum Stimmrechtsausschluss gemäß §§ 114, 118 Abs 1 AktG bereits 6 Ob 28/08y und 6 Ob 98/08t).Der Ausschluss des Gesellschafter-Geschäftsführers von der Vertretung der Beklagten im Anfechtungsverfahren gilt auch für seinen Vertreter. Das kann auch nicht durch die Bestellung eines Rechtsvertreters umgangen werden. Es kommt nicht darauf an, ob der Vertreter hinsichtlich der Ausübung seiner Vertretungsmacht instruiert wurde (ähnlich zum Stimmrechtsausschluss gemäß Paragraphen 114, 118, Absatz eins, AktG bereits 6 Ob 28/08y und 6 Ob 98/08t).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 158/08s
Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 158/08s
- 6 Ob 186/08h
Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 186/08h
Beisatz: Dass der selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der Beklagten in deren Namen Prozessvollmacht vor Einbringung der Anfechtungsklage erteilte, konnte den durch die Klageführung hervorgerufenen Konflikt zwischen seinen Interessen als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin und jenen der gleichfalls von ihm vertretenen Beklagten schon deshalb nicht verhindern, weil er sich als Vollmachtgeber die jederzeitige Widerrufbarkeit der Prozessvollmacht vorbehalten hatte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124323
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_20081106_OGH0002_0060OB00186_08H0000_001