Rechtssatz RS0124324
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124324
Entscheidungsdatum
06.11.2008
Rechtssatz
Tritt der Geschäftsführer einer GmbH im Verfahren auf Nichtigerklärung eines Beschlusses ihrer Gesellschafter als Kläger auf, so kommt eine unechte Gesamtvertretung der Gesellschaft durch einen weiteren Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 186/08h
Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 186/08h
Beisatz: In einem solchen Fall kann die Gesellschaft nur durch weitere (nicht auf Klagsseite einschreitende) Geschäftsführer in vertretungsbefugter Zahl, durch den Aufsichtsrat, einen von den Gesellschaftern bestellten Vertreter zur Prozessführung (§35 Abs 1 Z6 letzter Satz GmbHG) oder durch einen vom Gericht bestellten Kurator oder einen Notgeschäftsführer vertreten werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124324
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_20081106_OGH0002_0060OB00186_08H0000_002