Rechtssatz RS0124344
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124344
Entscheidungsdatum
22.10.2008
Rechtssatz
Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber bei gleicher Interessenlage die in § 59 Abs 2 KFG genannten Gebietskörperschaften, die Verkehrsunternehmungen betreiben, anders als den Bund behandeln wollte. Es ist von einer planwidrigen Gesetzeslücke auszugehen. § 59 Abs 2 KFG dritter Ausnahmefall ist daher analog auch auf die in dieser Gesetzesstelle genannten Gebietskörperschaften, die Verkehrsunternehmen betreiben, anzuwenden.Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber bei gleicher Interessenlage die in Paragraph 59, Absatz 2, KFG genannten Gebietskörperschaften, die Verkehrsunternehmungen betreiben, anders als den Bund behandeln wollte. Es ist von einer planwidrigen Gesetzeslücke auszugehen. Paragraph 59, Absatz 2, KFG dritter Ausnahmefall ist daher analog auch auf die in dieser Gesetzesstelle genannten Gebietskörperschaften, die Verkehrsunternehmen betreiben, anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124344
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012
Dokumentnummer
JJR_20081022_OGH0002_0070OB00168_08V0000_001