Rechtssatz RS0124363
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124363
Geschäftszahl
15Os15/08g (15Os148/08s, 15Os149/08p)
Entscheidungsdatum
13.11.2008
Rechtssatz
Wurde der Bedeutungsinhalt eines Texts in erster Instanz nicht festgestellt, muss insoweit ein vollständiges Beweisverfahren -einschließlich der Beachtung des § 252 Abs 2 StPO - durchgeführt werden. Mangels Trennbarkeit der Beweisaufnahmen zu den beiden entscheidenden Tatsachen (Bedeutungsinhalt einerseits und Tatsachenbehauptung oder Werturteil andererseits) schlägt hinsichtlich der vom Erstgericht getroffenen Feststellung, wonach dem Verständnis des Lesers nach ein Werturteil vorliege, die Beweiserleichterung des § 473 Abs 2 StPO nicht durch, sodass diese Bestimmung auch nicht verletzt wurde.Wurde der Bedeutungsinhalt eines Texts in erster Instanz nicht festgestellt, muss insoweit ein vollständiges Beweisverfahren -einschließlich der Beachtung des Paragraph 252, Absatz 2, StPO - durchgeführt werden. Mangels Trennbarkeit der Beweisaufnahmen zu den beiden entscheidenden Tatsachen (Bedeutungsinhalt einerseits und Tatsachenbehauptung oder Werturteil andererseits) schlägt hinsichtlich der vom Erstgericht getroffenen Feststellung, wonach dem Verständnis des Lesers nach ein Werturteil vorliege, die Beweiserleichterung des Paragraph 473, Absatz 2, StPO nicht durch, sodass diese Bestimmung auch nicht verletzt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124363
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_20081113_OGH0002_0150OS00015_08G0000_002