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Rechtssatz RS0124365

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124365

Geschäftszahl

1Ob188/08s

Entscheidungsdatum

16.12.2008

Rechtssatz

Ist im Rahmen eines Verbandsprozesses gemäß Paragraph 28, KSchG zu beurteilen, ob eine (formularmäßige) Vereinbarung, mit der bestehende Verträge abgeändert werden, die Rechtsposition der betroffenen Vertragspartner in ungerechtfertigtem Ausmaß verschlechtert, unterliegt nicht nur die Änderungsvereinbarung selbst, sondern auch der ursprüngliche Vertrag den im Verbandsprozess anzuwendenden Auslegungsregeln. Ist danach eine bestimmte Klausel (hier: eine Zinserhöhungsklausel einer Bausparkasse) wegen ihrer Unausgewogenheit (Einseitigkeit) unwirksam, kann sich der klagende Verband nicht darauf berufen, dass sich bei einer einzelvertraglichen Betrachtung für zahlreiche Vertragsverhältnisse im Wege ergänzender Auslegung eine andere Rechtsfolge ergäbe, aus der eine Bedenklichkeit der Änderungsabrede folge.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124365

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2009

Dokumentnummer

JJR_20081216_OGH0002_0010OB00188_08S0000_001