Rechtssatz RS0124365
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124365
Entscheidungsdatum
16.12.2008
Rechtssatz
Ist im Rahmen eines Verbandsprozesses gemäß § 28 KSchG zu beurteilen, ob eine (formularmäßige) Vereinbarung, mit der bestehende Verträge abgeändert werden, die Rechtsposition der betroffenen Vertragspartner in ungerechtfertigtem Ausmaß verschlechtert, unterliegt nicht nur die Änderungsvereinbarung selbst, sondern auch der ursprüngliche Vertrag den im Verbandsprozess anzuwendenden Auslegungsregeln. Ist danach eine bestimmte Klausel (hier: eine Zinserhöhungsklausel einer Bausparkasse) wegen ihrer Unausgewogenheit (Einseitigkeit) unwirksam, kann sich der klagende Verband nicht darauf berufen, dass sich bei einer einzelvertraglichen Betrachtung für zahlreiche Vertragsverhältnisse im Wege ergänzender Auslegung eine andere Rechtsfolge ergäbe, aus der eine Bedenklichkeit der Änderungsabrede folge.Ist im Rahmen eines Verbandsprozesses gemäß Paragraph 28, KSchG zu beurteilen, ob eine (formularmäßige) Vereinbarung, mit der bestehende Verträge abgeändert werden, die Rechtsposition der betroffenen Vertragspartner in ungerechtfertigtem Ausmaß verschlechtert, unterliegt nicht nur die Änderungsvereinbarung selbst, sondern auch der ursprüngliche Vertrag den im Verbandsprozess anzuwendenden Auslegungsregeln. Ist danach eine bestimmte Klausel (hier: eine Zinserhöhungsklausel einer Bausparkasse) wegen ihrer Unausgewogenheit (Einseitigkeit) unwirksam, kann sich der klagende Verband nicht darauf berufen, dass sich bei einer einzelvertraglichen Betrachtung für zahlreiche Vertragsverhältnisse im Wege ergänzender Auslegung eine andere Rechtsfolge ergäbe, aus der eine Bedenklichkeit der Änderungsabrede folge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124365
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009
Dokumentnummer
JJR_20081216_OGH0002_0010OB00188_08S0000_001