Rechtssatz RS0124382
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124382
Entscheidungsdatum
18.11.2008
Rechtssatz
Das Abdrucken eines retuschierten Fotos im Rahmen eines redaktionellen Beitrags hängt zwar nicht unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts zusammen, sodass keine Geschäftspraktik im Sinn von § 1 Abs 4 Z 2 UWG vorliegt. Wohl aber kann dieses Verhalten den Tatbestand einer sonstigen unlauteren Handlung im Sinn von § 1 Abs 1 Z 1 UWG erfüllen.Das Abdrucken eines retuschierten Fotos im Rahmen eines redaktionellen Beitrags hängt zwar nicht unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts zusammen, sodass keine Geschäftspraktik im Sinn von Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, UWG vorliegt. Wohl aber kann dieses Verhalten den Tatbestand einer sonstigen unlauteren Handlung im Sinn von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124382
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Dokumentnummer
JJR_20081118_OGH0002_0040OB00185_08X0000_001