Rechtssatz RS0124383
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124383
Geschäftszahl
11Os170/08x (11Os171/08v)
Entscheidungsdatum
16.12.2008
Rechtssatz
Dem Begriff „Zwang" ist grundsätzlich ein weites Verständnis zu unterlegen. Er erstreckt sich auch auf Maßnahmen zur Personenfahndung im Sinn des § 167 Z 1 StPO, ohne dass zwischen einer staatsanwaltschaftlichen und einer - auch nach der neuen Rechtslage möglichen (vergleiche § 210 Abs 3 erster Satz StPO) - gerichtlichen Anordnung unterschieden wird.Dem Begriff „Zwang" ist grundsätzlich ein weites Verständnis zu unterlegen. Er erstreckt sich auch auf Maßnahmen zur Personenfahndung im Sinn des Paragraph 167, Ziffer eins, StPO, ohne dass zwischen einer staatsanwaltschaftlichen und einer - auch nach der neuen Rechtslage möglichen (vergleiche Paragraph 210, Absatz 3, erster Satz StPO) - gerichtlichen Anordnung unterschieden wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124383
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_20081216_OGH0002_0110OS00170_08X0000_001