Rechtssatz RS0124384
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124384
Geschäftszahl
11Os170/08x (11Os171/08v)
Entscheidungsdatum
16.12.2008
Rechtssatz
Die vom Gericht angeordnete Fahndungsmaßnahme gegen einen bestimmten Täter wegen einer bestimmten Tat - sei es nach altem Recht oder nach § 210 Abs 3 StPO - ist ein verjährungshemmender Umstand im Sinn von § 58 Abs 3 Z 2 dritter Fall StGB mit Wirkung ab deren konkreter Umsetzung durch die Polizei (arg: „Ausübung"), bei „Altfällen" allerdings erst ab 1. Jänner 2008.Die vom Gericht angeordnete Fahndungsmaßnahme gegen einen bestimmten Täter wegen einer bestimmten Tat - sei es nach altem Recht oder nach Paragraph 210, Absatz 3, StPO - ist ein verjährungshemmender Umstand im Sinn von Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, dritter Fall StGB mit Wirkung ab deren konkreter Umsetzung durch die Polizei (arg: „Ausübung"), bei „Altfällen" allerdings erst ab 1. Jänner 2008.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124384
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_20081216_OGH0002_0110OS00170_08X0000_002