Rechtssatz RS0124390
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124390
Entscheidungsdatum
17.12.2008
Rechtssatz
Für die Annahme gemeinsamer Kontrolle reicht es nicht aus, dass nebeneinander Beteiligungsrechte mehrerer Unternehmen bestehen, deren Summe den Einflussmöglichkeiten eines allein kontrollierenden Unternehmens entspricht. Die gemeinsam kontrollierenden Unternehmen müssen aufgrund einer gemeinsamen Unternehmenspolitik die eigenen Wettbewerbsinteressen im Verhältnis zueinander und gegenüber dem abhängigen Unternehmen abstimmen und durchsetzen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124390
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_20081217_OGH0002_0160OK00012_0800000_002