Rechtssatz RS0124391
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124391
Entscheidungsdatum
30.11.2023
Norm
AEUV Lissabon Art101
KartG 2005 §7
Rechtssatz
Dem Kartellrecht liegt - schon aufgrund der nach § 20 KartG gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung - ein eigenständiger Unternehmensbegriff zugrunde. Die Rechtsprechung geht hier in Anlehnung an vom EuGH entwickelte Kriterien von einem funktionalen Unternehmensbegriff aus, wonach der Begriff des Unternehmens funktional aus dem Sinn und Zweck der Wettbewerbsregeln und somit weit auszulegen ist. Der Begriff des Unternehmens im kartellrechtlichen Sinn erfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Entscheidend ist die wirtschaftliche Betätigung.Dem Kartellrecht liegt - schon aufgrund der nach Paragraph 20, KartG gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung - ein eigenständiger Unternehmensbegriff zugrunde. Die Rechtsprechung geht hier in Anlehnung an vom EuGH entwickelte Kriterien von einem funktionalen Unternehmensbegriff aus, wonach der Begriff des Unternehmens funktional aus dem Sinn und Zweck der Wettbewerbsregeln und somit weit auszulegen ist. Der Begriff des Unternehmens im kartellrechtlichen Sinn erfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Entscheidend ist die wirtschaftliche Betätigung.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 12/08
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 16 Ok 12/08
Beisatz: Mit Verweisen auf die Rechtsprechung des EuGH. (T1)
Beisatz: Siehe bereits 16 Ok 5/04. (T2)
- 16 Ok 6/10
Entscheidungstext OGH 04.10.2010 16 Ok 6/10
Auch; Beisatz: Der Unternehmensbegriff des § 1 Abs 1 KartG entspricht denjenigen des Art 101 Abs 1 AEUV (früher Art 81 EG). (T3); Beisatz: Unternehmerisches Handeln erfordert Teilnahme am geschäftlichen Leistungsaustausch. (T4); Beisatz: Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit ist nicht erforderlich. (T5); Veröff: SZ 2010/118
- 16 Ok 4/10
Entscheidungstext OGH 28.02.2011 16 Ok 4/10
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zur Unternehmereigenschaft staatlicher Einrichtungen nach der Rechtsprechung des EuGH. (T6)
- 16 Ok 4/12
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 16 Ok 4/12
Vgl; Beisatz: Hier: Verneinung einer unternehmerischen Tätigkeit der Republik im Zusammenhang mit dem elektronischen Firmenbuch durch den EuGH zu RS C-138/11. (T7)
- 16 Ok 4/23h
Entscheidungstext OGH 30.11.2023 16 Ok 4/23h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124391
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2024
Dokumentnummer
JJR_20081217_OGH0002_0160OK00012_0800000_003