Rechtssatz RS0124395
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124395
Entscheidungsdatum
05.11.2008
Norm
AHVB 1993 Art1
AHVB 1993 Art4
EHVB 1993 AbschB
Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass die Deckungsvoraussetzungen der vorliegenden Insolvenz-Ausfallsversicherung, nämlich die die Haftpflicht auslösende Schädigungshandlung und die Insolvenz des Schädigers, regelmäßig zeitlich auseinanderfallen, ist es im Hinblick auf den Regelungszweck des Abschnitts B EHVB 1993 in Ansehung von reinen Vermögensschäden sachgerecht, hinsichtlich des Eintritts des Versicherungsfalls nicht auf das Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt, sondern auf den „Verstoß" als das die Haftpflicht auslösende Verhalten abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124395
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009
Dokumentnummer
JJR_20081105_OGH0002_0070OB00224_08D0000_001