Rechtssatz RS0124400
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124400
Entscheidungsdatum
25.11.2008
Rechtssatz
Die Voraussetzungen für eine „Sprungeintragung" sind dieselben wie für eine schrittweise gesonderte Verbücherung der einzelnen Erwerbsvorgänge. Aufsandungserklärungen sind daher bei der „Sprungeintragung" nur für jene konstituierenden Rechtsgeschäfte zur Beschränkung, Belastung, Aufhebung oder Übertragung bücherlicher Rechte in der Erwerbskette erforderlich, die zur Herstellung des angestrebten Buchstandes auch bei gesonderten Verbücherungsvorgängen beizubringen gewesen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124400
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2013
Dokumentnummer
JJR_20081125_OGH0002_0050OB00172_08T0000_001