Rechtssatz RS0124401
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124401
Entscheidungsdatum
17.09.2014
Norm
ARB 1994 Art19 Pkt4
ARB 2003 Art 21.4
Rechtssatz
Art 19.4. ARB 1994 regelt zwei Obliegenheiten, nämlich eine vor dem Versicherungsfall (keine Alkoholbeeinträchtigung) und eine nach dem Versicherungsfall (einer gesetzlichen Verpflichtung zu entsprechen, den Alkoholisierungsgrad prüfen zu lassen). Beide Obliegenheiten bestehen aber nur in jenen Fällen, in denen (entsprechend der zweiten Obliegenheit) eine gesetzliche Verpflichtung zur Feststellung des Alkoholgehalts grundsätzlich gegeben ist. Eine generelle Obliegenheit des Versicherungsnehmers, in jeder Lebenssituation eine wie immer geartete Alkoholbeeinträchtigung zu vermeiden, lässt sich der Klausel ARB 19.4.ARB 1994 nicht entnehmen.Artikel 19 Punkt 4, ARB 1994 regelt zwei Obliegenheiten, nämlich eine vor dem Versicherungsfall (keine Alkoholbeeinträchtigung) und eine nach dem Versicherungsfall (einer gesetzlichen Verpflichtung zu entsprechen, den Alkoholisierungsgrad prüfen zu lassen). Beide Obliegenheiten bestehen aber nur in jenen Fällen, in denen (entsprechend der zweiten Obliegenheit) eine gesetzliche Verpflichtung zur Feststellung des Alkoholgehalts grundsätzlich gegeben ist. Eine generelle Obliegenheit des Versicherungsnehmers, in jeder Lebenssituation eine wie immer geartete Alkoholbeeinträchtigung zu vermeiden, lässt sich der Klausel ARB 19.4.ARB 1994 nicht entnehmen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 255/08p
Entscheidungstext OGH 14.01.2009 7 Ob 255/08p
- 7 Ob 144/14y
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 7 Ob 144/14y
Auch; Beisatz: Hier: Art 21.4 ARB 2003. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124401
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2014
Dokumentnummer
JJR_20090114_OGH0002_0070OB00255_08P0000_001