Rechtssatz RS0124404
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124404
Entscheidungsdatum
05.05.2010
Norm
CMR Art31 Abs1
CMR Art41 Abs1
Rechtssatz
Nach Art 41 Abs 1 CMR sind Vereinbarungen nur insoweit nichtig und damit unwirksam, als sie von den Bestimmungen der CMR abweichen. Dies spricht für eine Teilnichtigkeit der Vereinbarung in dem Sinn, dass nur der den CMR widersprechende Teil einer Vereinbarung nichtig ist. Wird ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, so widerspricht die Vereinbarung nur insofern den CMR, als die in Art 31 Abs 1 CMR genannten Gerichtsstände ausgeschlossen werden, nicht aber insofern, als ein zusätzlicher (Wahl)Gerichtsstand vereinbart wird. Dafür, dass die gesetzlich angeordnete Teilnichtigkeit jedenfalls immer den von der Nichtigkeit betroffenen - aber teilbaren - gesamten Themenbereich (gesamte Zuständigkeitsregelung) umfassen muss, gibt es im Gesetz keinen Anhaltspunkt.Nach Artikel 41, Absatz eins, CMR sind Vereinbarungen nur insoweit nichtig und damit unwirksam, als sie von den Bestimmungen der CMR abweichen. Dies spricht für eine Teilnichtigkeit der Vereinbarung in dem Sinn, dass nur der den CMR widersprechende Teil einer Vereinbarung nichtig ist. Wird ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, so widerspricht die Vereinbarung nur insofern den CMR, als die in Artikel 31, Absatz eins, CMR genannten Gerichtsstände ausgeschlossen werden, nicht aber insofern, als ein zusätzlicher (Wahl)Gerichtsstand vereinbart wird. Dafür, dass die gesetzlich angeordnete Teilnichtigkeit jedenfalls immer den von der Nichtigkeit betroffenen - aber teilbaren - gesamten Themenbereich (gesamte Zuständigkeitsregelung) umfassen muss, gibt es im Gesetz keinen Anhaltspunkt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 194/08t
Entscheidungstext OGH 27.11.2008 7 Ob 194/08t
- 7 Ob 216/09d
Entscheidungstext OGH 05.05.2010 7 Ob 216/09d
Auch; Beisatz: Hier: (Teil‑)Nichtigkeit einer Schiedsklausel. (T1); Veröff: SZ 2010/49
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124404
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20081127_OGH0002_0070OB00194_08T0000_002