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Rechtssatz RS0124404

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124404

Geschäftszahl

7Ob194/08t; 7Ob216/09d

Entscheidungsdatum

05.05.2010

Norm

CMR Art31 Abs1
CMR Art41 Abs1

Rechtssatz

Nach Artikel 41, Absatz eins, CMR sind Vereinbarungen nur insoweit nichtig und damit unwirksam, als sie von den Bestimmungen der CMR abweichen. Dies spricht für eine Teilnichtigkeit der Vereinbarung in dem Sinn, dass nur der den CMR widersprechende Teil einer Vereinbarung nichtig ist. Wird ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, so widerspricht die Vereinbarung nur insofern den CMR, als die in Artikel 31, Absatz eins, CMR genannten Gerichtsstände ausgeschlossen werden, nicht aber insofern, als ein zusätzlicher (Wahl)Gerichtsstand vereinbart wird. Dafür, dass die gesetzlich angeordnete Teilnichtigkeit jedenfalls immer den von der Nichtigkeit betroffenen - aber teilbaren - gesamten Themenbereich (gesamte Zuständigkeitsregelung) umfassen muss, gibt es im Gesetz keinen Anhaltspunkt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 194/08t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2008 7 Ob 194/08t
  • 7 Ob 216/09d
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 7 Ob 216/09d
    Auch; Beisatz: Hier: (Teil‑)Nichtigkeit einer Schiedsklausel. (T1); Veröff: SZ 2010/49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124404

Im RIS seit

27.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20081127_OGH0002_0070OB00194_08T0000_002