Rechtssatz RS0124405
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124405
Geschäftszahl
12Os131/08v; 13Os90/14f; 14Os50/19p (14Os51/19k); 13Os63/22x (13Os64/22v)
Entscheidungsdatum
07.09.2022
Rechtssatz
§ 133a StVG ist kein Unterfall der bedingten Entlassung sondern ein Rechtsinstitut sui generis, ist doch die Fortsetzung des Strafvollzugs einzig an die Missachtung der vom Verurteilten eingegangenen Verpflichtungen und nicht an sonstige Bedingungen wie eine neuerliche Verurteilung (§ 53 Abs 1 StGB) oder an weitere Voraussetzungen (vgl Abs 2 leg cit) geknüpft.Paragraph 133 a, StVG ist kein Unterfall der bedingten Entlassung sondern ein Rechtsinstitut sui generis, ist doch die Fortsetzung des Strafvollzugs einzig an die Missachtung der vom Verurteilten eingegangenen Verpflichtungen und nicht an sonstige Bedingungen wie eine neuerliche Verurteilung (Paragraph 53, Absatz eins, StGB) oder an weitere Voraussetzungen vergleiche Absatz 2, leg cit) geknüpft.
Entscheidungstexte
- 12 Os 131/08v
Entscheidungstext OGH 02.10.2008 12 Os 131/08v
Beisatz: Durch Einführung des §133a StVG im Rahmen des StRÄG 2008, BGBl I Nr 109/2007, sollte ein Instrument geschaffen werden, um nicht aufenthaltsverfestigte ausländische Verurteilte nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verhalten zu können und gleichzeitig die Zwecke eines Aufenthaltsverbots effektiv, nämlich dadurch abzusichern, dass die restliche Strafe vollstreckt wird, wenn der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder während seiner Dauer wieder in das Bundesgebiet zurückkehrt. (T1); Beisatz: Die Verweigerung der Maßnahme nach § 133a StVG aus rein spezialpräventiven Überlegungen findet im Gesetz jedenfalls keine Deckung. (T2)
- 13 Os 90/14f
Entscheidungstext OGH 09.10.2014 13 Os 90/14f
Vgl auch; Beisatz: Bei Rückkehr in das Bundesgebiet während eines aufrechten Aufenthaltsverbots ist die Strafhaft gemäß § 133a Abs 5 letzter Satz StVG ex lege zu vollziehen. (T3)
- 14 Os 50/19p
Entscheidungstext OGH 25.06.2019 14 Os 50/19p
Vgl
- 13 Os 63/22x
Entscheidungstext OGH 07.09.2022 13 Os 63/22x
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124405
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20081002_OGH0002_0120OS00131_08V0000_001