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Rechtssatz RS0124405×

Rechtssatz RS0124405

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0124405

Geschäftszahl

12Os131/08v; 13Os90/14f; 14Os50/19p (14Os51/19k); 13Os63/22x (13Os64/22v)

Entscheidungsdatum

07.09.2022

Rechtssatz

Paragraph 133 a, StVG ist kein Unterfall der bedingten Entlassung sondern ein Rechtsinstitut sui generis, ist doch die Fortsetzung des Strafvollzugs einzig an die Missachtung der vom Verurteilten eingegangenen Verpflichtungen und nicht an sonstige Bedingungen wie eine neuerliche Verurteilung (Paragraph 53, Absatz eins, StGB) oder an weitere Voraussetzungen vergleiche Absatz 2, leg cit) geknüpft.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 131/08v
    Entscheidungstext OGH 02.10.2008 12 Os 131/08v
    Beisatz: Durch Einführung des §133a StVG im Rahmen des StRÄG 2008, BGBl I Nr 109/2007, sollte ein Instrument geschaffen werden, um nicht aufenthaltsverfestigte ausländische Verurteilte nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verhalten zu können und gleichzeitig die Zwecke eines Aufenthaltsverbots effektiv, nämlich dadurch abzusichern, dass die restliche Strafe vollstreckt wird, wenn der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder während seiner Dauer wieder in das Bundesgebiet zurückkehrt. (T1); Beisatz: Die Verweigerung der Maßnahme nach § 133a StVG aus rein spezialpräventiven Überlegungen findet im Gesetz jedenfalls keine Deckung. (T2)
  • 13 Os 90/14f
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 13 Os 90/14f
    Vgl auch; Beisatz: Bei Rückkehr in das Bundesgebiet während eines aufrechten Aufenthaltsverbots ist die Strafhaft gemäß § 133a Abs 5 letzter Satz StVG ex lege zu vollziehen. (T3)
  • 14 Os 50/19p
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 14 Os 50/19p
    Vgl
  • 13 Os 63/22x
    Entscheidungstext OGH 07.09.2022 13 Os 63/22x
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124405

Im RIS seit

01.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Dokumentnummer

JJR_20081002_OGH0002_0120OS00131_08V0000_001