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Rechtssatz RS0124406

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124406

Geschäftszahl

7Ob243/08y

Entscheidungsdatum

10.12.2008

Norm

ARB 2000 Art7 Pkt 1.2

Rechtssatz

Die Vorhersehbarkeit eines (wenngleich überdurchschnittlich großen) Schadensereignisses zählt nicht zu den notwendigen Merkmalen einer Katastrophe im Sinne des Artikel 7 Punkt eins Punkt 2, ARB 2000. Der Begriff charakterisiert im allgemeinen Sprachgebrauch ein besonders schweres Schadensereignis, ohne nach dessen Ursachen zu differenzieren. Die Vorstellung, dass der Begriff „Katastrophe" in Artikel 7 Punkt eins Punkt 2, ARB 2000 notwendigerweise die „Unvorhersehbarkeit" des Schadensereignisses beinhalte, ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer mangels Anhaltspunkte dafür nicht zu unterstellen. Die Ansicht, dass menschliches Fehlverhalten ganz allgemein immer das Vorliegen einer Katastrophe im Sinne des Artikel 7 Punkt eins Punkt 2, ARB2000 ausschließe, ergibt sich ebenso nicht aus den ARB 2000.

Die Geltendmachung von Schäden im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit einem „Jahrhunderthochwasser", bei dem im außergewöhnlichen Umfang Personen- oder Sachschäden entstanden sind, fällt unter die Ausschlussklausel des Artikel 7 Punkt eins Punkt 2 Punkt A, R, B, 2000.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124406

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009

Dokumentnummer

JJR_20081210_OGH0002_0070OB00243_08Y0000_001