Rechtssatz RS0124423
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124423
Entscheidungsdatum
17.12.2008
Rechtssatz
Portfolioeffekte als Folge eines Zusammenschlusses liegen vor, wenn sachlich verwandte Märkte zu einem Markt verbunden werden und die Erweiterung des Produktportfolios dem Erwerber ermöglicht, Konkurrenten von diesem Markt auszuschließen; Spill-over-Effekte entstehen, wenn der Erwerber durch den Zusammenschluss Zugriff auf Ressourcen erhält, die seine Position auf seinem Stammmarkt verstärken. Angesprochen sind in beiden Fällen „konglomerate" Effekte, wie sie etwa bei Sortimentserweiterungen oder -vervollständigungen entstehen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124423
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_20081217_OGH0002_0160OK00015_0800000_004