Rechtssatz RS0124428
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124428
Entscheidungsdatum
15.12.2008
Rechtssatz
Die §§ 389 ff StPO regeln nur die Kostenansprüche zwischen dem Bund einerseits und dem Angeklagten, dem Privat- oder Subsidiarankläger und dritten Personen andererseits. Ob, inwieweit und gegen wen ein nach den angeführten Bestimmungen Kostenersatzpflichtiger einen Rückgriffsanspruch hat, ist damit nicht geregelt; diesbezüglich gelten die allgemeinen Bestimmungen über den Schadenersatz.Die Paragraphen 389, ff StPO regeln nur die Kostenansprüche zwischen dem Bund einerseits und dem Angeklagten, dem Privat- oder Subsidiarankläger und dritten Personen andererseits. Ob, inwieweit und gegen wen ein nach den angeführten Bestimmungen Kostenersatzpflichtiger einen Rückgriffsanspruch hat, ist damit nicht geregelt; diesbezüglich gelten die allgemeinen Bestimmungen über den Schadenersatz.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 160/08w
Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 160/08w
Beisatz: Der Umstand, dass die Beklagten im Strafverfahren nicht zum Ersatz der hier streitverfangenen, ihnen gegenüber für uneinbringlich erklärten Kosten herangezogen wurden, vermag daher ihre (anteilige) Ersatzpflicht gegenüber dem Kläger, der die gesamten Sachverständigengebühren zahlte, nicht aufzuheben. (T1); Veröff: SZ 2008/181
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124428
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013
Dokumentnummer
JJR_20081215_OGH0002_0040OB00160_08W0000_001