Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0124428×

Rechtssatz RS0124428

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124428

Geschäftszahl

4Ob160/08w

Entscheidungsdatum

15.12.2008

Rechtssatz

Die Paragraphen 389, ff StPO regeln nur die Kostenansprüche zwischen dem Bund einerseits und dem Angeklagten, dem Privat- oder Subsidiarankläger und dritten Personen andererseits. Ob, inwieweit und gegen wen ein nach den angeführten Bestimmungen Kostenersatzpflichtiger einen Rückgriffsanspruch hat, ist damit nicht geregelt; diesbezüglich gelten die allgemeinen Bestimmungen über den Schadenersatz.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 160/08w
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 160/08w
    Beisatz: Der Umstand, dass die Beklagten im Strafverfahren nicht zum Ersatz der hier streitverfangenen, ihnen gegenüber für uneinbringlich erklärten Kosten herangezogen wurden, vermag daher ihre (anteilige) Ersatzpflicht gegenüber dem Kläger, der die gesamten Sachverständigengebühren zahlte, nicht aufzuheben. (T1); Veröff: SZ 2008/181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124428

Im RIS seit

14.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013

Dokumentnummer

JJR_20081215_OGH0002_0040OB00160_08W0000_001