Rechtssatz RS0124429
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124429
Entscheidungsdatum
20.01.2009
Rechtssatz
Die (bloße) Eigenschaft als zivilrechtlicher Verleger der Zeitung begründet die für eine Haftung nach § 18 UWG erforderliche rechtliche Einflussmöglichkeit auf deren Inhalt (noch) nicht. Entscheidend ist demnach die Möglichkeit der Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung und die Verantwortung für den „content".Die (bloße) Eigenschaft als zivilrechtlicher Verleger der Zeitung begründet die für eine Haftung nach Paragraph 18, UWG erforderliche rechtliche Einflussmöglichkeit auf deren Inhalt (noch) nicht. Entscheidend ist demnach die Möglichkeit der Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung und die Verantwortung für den „content".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 187/08s
Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 187/08s
Beisatz: § 1 Abs 1 Z 8 MedG idF vor der MedGNov 2005 stellte den medienrechtlichen „Verleger" begrifflich einem „Medieninhaber" gleich. Beide Bezeichnungen wurden synonym für diejenige (natürliche oder juristische) Person verstanden, die sowohl an der inhaltlichen Gestaltung als auch an der Herstellung und Verbreitung des Mediums beteiligt ist. Demgegenüber kennt das Mediengesetz seit der MedGNov 2005 nur mehr den Begriff des „Medieninhabers" (§ 1 Abs 1 Z 8 MedG). (T1)
- 4 Ob 153/08s
Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 153/08s
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124429
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20081215_OGH0002_0040OB00187_08S0000_001