Rechtssatz RS0124432
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124432
Entscheidungsdatum
17.11.2008
Rechtssatz
Der Umstand, dass ein ehemaliger Rechtsanwalt als Freundschaftsdienst eine Beratungstätigkeit entfaltet und allenfalls auch einen Klageentwurf konzipiert, ist, solange dies unentgeltlich und ohne jede Gewinnabsicht erfolgt, nicht als unbefugte Ausübung des Anwaltsberufs zu werten. Ein Anwalt, der die Klage des emeritierten Rechtsanwalts in der Folge mit seiner eigenen Unterschrift einbringt, begeht daher nicht das Disziplinarvergehen der Beihilfe zur unbefugten Rechtsbesorgung durch den emeritierten Anwalt, jedoch begeht er durch dieses Verhalten eine Berufspflichtenverletzung nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt.Der Umstand, dass ein ehemaliger Rechtsanwalt als Freundschaftsdienst eine Beratungstätigkeit entfaltet und allenfalls auch einen Klageentwurf konzipiert, ist, solange dies unentgeltlich und ohne jede Gewinnabsicht erfolgt, nicht als unbefugte Ausübung des Anwaltsberufs zu werten. Ein Anwalt, der die Klage des emeritierten Rechtsanwalts in der Folge mit seiner eigenen Unterschrift einbringt, begeht daher nicht das Disziplinarvergehen der Beihilfe zur unbefugten Rechtsbesorgung durch den emeritierten Anwalt, jedoch begeht er durch dieses Verhalten eine Berufspflichtenverletzung nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124432
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_20081117_OGH0002_002BKD00002_0800000_001