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Rechtssatz RS0124432

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0124432

Geschäftszahl

2Bkd2/08

Entscheidungsdatum

17.11.2008

Norm

DSt 1990 §1 Abs1
RAO §8 Abs2

Rechtssatz

Der Umstand, dass ein ehemaliger Rechtsanwalt als Freundschaftsdienst eine Beratungstätigkeit entfaltet und allenfalls auch einen Klageentwurf konzipiert, ist, solange dies unentgeltlich und ohne jede Gewinnabsicht erfolgt, nicht als unbefugte Ausübung des Anwaltsberufs zu werten. Ein Anwalt, der die Klage des emeritierten Rechtsanwalts in der Folge mit seiner eigenen Unterschrift einbringt, begeht daher nicht das Disziplinarvergehen der Beihilfe zur unbefugten Rechtsbesorgung durch den emeritierten Anwalt, jedoch begeht er durch dieses Verhalten eine Berufspflichtenverletzung nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt.

Entscheidungstexte

  • 2 Bkd 2/08
    Entscheidungstext OGH 17.11.2008 2 Bkd 2/08

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124432

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009

Dokumentnummer

JJR_20081117_OGH0002_002BKD00002_0800000_001