Rechtssatz RS0124433
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124433
Geschäftszahl
14Bkd7/08; 14Bkd1/09; 4Bkd4/08; 16Bkd12/09; 22Os1/14h; 22Ds3/17m
Entscheidungsdatum
27.06.2017
Rechtssatz
Nur geringfügiges Verschulden eines Rechtsanwalts, der entgegen den Regelungen zur Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften (§ 37 Abs 1 Z 2b RAO und § 9b Abs 3, Abs 4 RL-BA) eine Treuhandschaft übernommen, ordnungsgemäß abgewickelt und seinen Rechtsstandpunkt damit begründet hatte, dass die Verpflichtung zum Beitritt zum Treuhandverband dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit gemäß Art 6 StGG widerspreche, weil der Verfassungsgerichtshof in der Folge diese Bedenken teilte. Mit Urteil vom 4. Dezember 2008, G 15/08-12, hob der Verfassungsgerichtshof nämlich § 37 Abs 1 Z 2b RAO als verfassungswidrig auf. § 9b RL-BA und das Statut der Treuhand-Revision der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich wurden als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebungen treten jeweils mit 31. Dezember 2009 in Kraft. Ausdrücklich dekretierte er, dass § 37 Abs 1 Z 2b RAO in Widerspruch zu Art 18 B-VG stehe. Es erfolgte daher ein Freispruch des Disziplinarbeschuldigten nach § 3 DSt 1990.Nur geringfügiges Verschulden eines Rechtsanwalts, der entgegen den Regelungen zur Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2 b, RAO und Paragraph 9 b, Absatz 3,, Absatz 4, RL-BA) eine Treuhandschaft übernommen, ordnungsgemäß abgewickelt und seinen Rechtsstandpunkt damit begründet hatte, dass die Verpflichtung zum Beitritt zum Treuhandverband dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 6, StGG widerspreche, weil der Verfassungsgerichtshof in der Folge diese Bedenken teilte. Mit Urteil vom 4. Dezember 2008, G 15/08-12, hob der Verfassungsgerichtshof nämlich Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2 b, RAO als verfassungswidrig auf. Paragraph 9 b, RL-BA und das Statut der Treuhand-Revision der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich wurden als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebungen treten jeweils mit 31. Dezember 2009 in Kraft. Ausdrücklich dekretierte er, dass Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2 b, RAO in Widerspruch zu Artikel 18, B-VG stehe. Es erfolgte daher ein Freispruch des Disziplinarbeschuldigten nach Paragraph 3, DSt 1990.
Entscheidungstexte
- 14 Bkd 7/08
Entscheidungstext OGH 26.01.2009 14 Bkd 7/08
- 14 Bkd 1/09
Entscheidungstext OGH 25.05.2009 14 Bkd 1/09
Auch
- 4 Bkd 4/08
Entscheidungstext OGH 08.06.2009 4 Bkd 4/08
Auch
- 16 Bkd 12/09
Entscheidungstext OGH 05.07.2010 16 Bkd 12/09
Vgl auch; Beisatz: Außergewöhnlichen Begleitumständen („reine Formalfehler“ bzw „geringe Formverstöße“) kommt auch bei der Abwicklung von Treuhandgeschäften, deren absolut korrekte und stringente Durchführung im besonderen Standesinteresse liegt, bei der Strafbemessung nach § 16 Abs 6 DSt und damit der Wahl einer der nach § 16 Abs 1 DSt vorgesehenen Strafarten Bedeutung zu. Es kann sogar die Anwendung des § 3 DSt geboten sein. (T1)
- 22 Os 1/14h
Entscheidungstext OGH 11.11.2014 22 Os 1/14h
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
- 22 Ds 3/17m
Entscheidungstext OGH 27.06.2017 22 Ds 3/17m
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124433
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017
Dokumentnummer
JJR_20090126_OGH0002_014BKD00007_0800000_001