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Rechtssatz RS0124435

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124435

Geschäftszahl

3Ob257/08b

Entscheidungsdatum

17.12.2008

Rechtssatz

Mit dem Bestehenlassen der Firma im Firmenbuch ist schon eine Weiterverwendung des Namens durch den Firmenträger, also die im Unterlassungstitel liegende Wiederholungsgefahr, indiziert. Es schadet nicht, dass die Betreibende im Exekutionsantrag nicht ausdrücklich behauptete, dass der Verpflichtete sein Unternehmen unter der eingetragenen Firma fortführt. Für die Schlüssigkeit des Exekutionsantrags reicht der Hinweis auf das Bestehenlassen der Firma im Firmenbuch. Der Hinweis auf den Fortbestand der Firma im Firmenbuch enthält schlüssig auch die Behauptung der Fortsetzung der Geschäftstätigkeit durch den Verpflichteten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124435

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009

Dokumentnummer

JJR_20081217_OGH0002_0030OB00257_08B0000_001