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Rechtssatz RS0124438

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124438

Geschäftszahl

2Ob154/08y; 9Ob59/15i

Entscheidungsdatum

28.10.2015

Norm

MSV §15 Abs3
MSV allg

Rechtssatz

Zweck der Regelungen der MSV ist der Schutz derjenigen, die mit beziehungsweise an den Maschinen arbeiteten, somit im Wesentlichen der Arbeitnehmerschutz. Es sollen auch Gefahren, die durch nicht ordnungsgemäße Verwendung der Maschine entstehen, verhindert werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 154/08y
    Entscheidungstext OGH 27.11.2008 2 Ob 154/08y
  • 9 Ob 59/15i
    Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 Ob 59/15i
    Vgl auch; Beisatz: Wenn die MSV nach ihrem § 1 Abs 1 für Maschinen gelten sollte, „wenn von ihnen bei bestimmungsgemäßer Verwendung wegen der Bauart oder der Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Verwender“ ausgingen, so wurde damit nur die allgemeine Voraussetzung formuliert, unter der eine Maschine besonderen Sicherheitsanforderungen zu entsprechen hatte. Dies bedeutet aber noch nicht, dass der daraus resultierende Sicherheitsstandard im Rahmen der Produkthaftung zwar dem Schutz des Verwenders, nicht aber auch anderer Personen dienen sollte, bei denen sich gerade die Gefahr des fehlenden Sicherheitsstandards verwirklicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124438

Im RIS seit

27.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Dokumentnummer

JJR_20081127_OGH0002_0020OB00154_08Y0000_001