Rechtssatz RS0124446
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124446
Entscheidungsdatum
01.10.2008
Norm
TirGARG ArtX §8 Abs1
GBG §31 Abs1
GBG §94 A
Rechtssatz
In der Auffassung der Vorinstanzen, die Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift durch einen Legalisator, obwohl die Partei außerhalb seines Amtsgebiets wohnt (vgl Art X § 8 Abs 1 TirGARG), stelle eine bloße Verletzung einer Formvorschrift dar, ist keine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.In der Auffassung der Vorinstanzen, die Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift durch einen Legalisator, obwohl die Partei außerhalb seines Amtsgebiets wohnt vergleiche Artikel römisch zehn, Paragraph 8, Absatz eins, TirGARG), stelle eine bloße Verletzung einer Formvorschrift dar, ist keine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124446
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_20081001_OGH0002_0060OB00185_08M0000_002