Rechtssatz RS0124448
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124448
Entscheidungsdatum
23.04.2020
Rechtssatz
Der Ausschlussbeschluss bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung im Sinne von Erforderlichkeit, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit. Vielmehr hat der Gesetzgeber selbst die erforderliche Interessenabwägung vorgenommen und wollte den voraussetzungslosen Ausschluss gegen angemessene Kompensation zulassen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 91/08p
Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 91/08p
Veröff: SZ 2008/164
- 6 Ob 210/12v
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 210/12v
Beisatz: Weil der Gesetzgeber mit dem GesAusG bereits die Interessenabwägung zwischen dem Hauptgesellschafter und den Minderheitsaktionären vorgenommen hat, ist der Gesellschafterausschlussbeschluss auch nicht an den Kriterien des Rechtsmissbrauchs oder der Treuwidrigkeit zu prüfen, weil damit die gesetzliche Grundentscheidung der Zulässigkeit des Gesellschafter-ausschlusses konterkariert würde. Eine Anfechtung eines Ausschlussbeschlusses wegen Rechtsmissbrauchs bzw Treuwidrigkeit wäre vielmehr nur dann möglich, wenn gerade die Voraussetzungen für den Gesellschafterausschluss rechtsmissbräuchlich herbeigeführt würden. (T1)
- 6 Ob 209/18f
Entscheidungstext OGH 25.04.2019 6 Ob 209/18f
Veröff: SZ 2019/33
- 6 Ob 56/20h
Entscheidungstext OGH 23.04.2020 6 Ob 56/20h
Beisatz wie T1
Anm: Veröff: SZ 2020/33
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124448
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20081106_OGH0002_0060OB00091_08P0000_002