Rechtssatz RS0124449
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124449
Entscheidungsdatum
23.04.2020
Rechtssatz
Die Regelungen des § 6 Abs 1 und Abs 2 GesAusG bedeuten nicht, dass im Anwendungsbereich des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes die Erhebung einer Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage grundsätzlich nicht zulässig wäre. Dagegen spricht allein schon die Notwendigkeit der Vorlage einer Negativerklärung gemäß § 5 Abs 2 GesAusG. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber auch beim Squeeze-out für eine Zweiteilung des Rechtsschutzes entschieden. Neben der Beschlussanfechtung steht mit dem Verfahren nach §§ 225c ff AktG ein eigenes Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung zur Verfügung.Die Regelungen des Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, GesAusG bedeuten nicht, dass im Anwendungsbereich des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes die Erhebung einer Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage grundsätzlich nicht zulässig wäre. Dagegen spricht allein schon die Notwendigkeit der Vorlage einer Negativerklärung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GesAusG. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber auch beim Squeeze-out für eine Zweiteilung des Rechtsschutzes entschieden. Neben der Beschlussanfechtung steht mit dem Verfahren nach Paragraphen 225 c, ff AktG ein eigenes Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung zur Verfügung.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 91/08p
Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 91/08p
Beisatz: Das Fehlen von Angaben in den Unterlagen beziehungsweise das Fehlen der Unterlagen selbst ist vom Anfechtungsausschluss des § 6 Abs 1 GesAusG nicht erfasst. (T1); Veröff: SZ 2008/164
- 6 Ob 210/12v
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 210/12v
Vgl; Beisatz: Die durch das AktRÄG 2009 eingefügte Bestimmung des § 195 Abs 4 Satz 2 AktG ergänzt die Regelung des § 6 GesAusG, der schon bisher vorsah, dass die Anfechtung des Beschlusses nicht darauf gestützt werden kann, dass die Barabfindung nicht angemessen festgelegt ist oder dass die Erläuterungen der Barabfindung in den Berichten gemäß § 3 GesAusG den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen. (T2);
Beisatz: Dass der Anfechtungsausschluss des § 6 Abs 1 GesAusG sich nach dem Sinn der Vorschrift nicht nur auf Anfechtungsklagen im engeren Sinn, sondern auch auf Nichtigkeitsklagen bezieht, ergibt sich zwingend aus dem Zweck dieser Bestimmung, Streitigkeiten über die Höhe der Barabfindung in das außergerichtliche Gremialverfahren zu verlagern und auf diese Weise eine zügige Eintragung des Gesellschafterausschlusses im Firmenbuch und damit Rechtssicherheit zu ermöglichen. Im Übrigen vermag die klagende Partei keine Nichtigkeit iSd § 195 AktG aufzuzeigen. (T3);
Beisatz: Hier: Die Einwände, die Festsetzung der Barabfindung verstoße gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und sei willkürlich und treuwidrig erfolgt, betreffen ausschließlich die Höhe der Barabfindung und können daher eine Beschlussanfechtung nicht tragen. (T4)
- 6 Ob 209/18f
Entscheidungstext OGH 25.04.2019 6 Ob 209/18f
Auch; Beisatz: Das Fehlen eines der in § 3 GesAusG vorgesehenen Berichte ist vom Anfechtungsausschluss des § 6 GesAusG nicht erfasst. (T5); Veröff: SZ 2019/33
- 6 Ob 56/20h
Entscheidungstext OGH 23.04.2020 6 Ob 56/20h
Beisatz wie T1
Anm: Veröff: SZ 2020/33
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124449
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20081106_OGH0002_0060OB00091_08P0000_003