Rechtssatz RS0124450
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124450
Entscheidungsdatum
31.01.2013
Rechtssatz
Die in § 3 Abs 5 GesAusG vorgesehenen Unterlagen haben den Zweck, nähere Aufschlüsse über die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung zu gewähren. Für die in § 3 Abs 5 Z 3 GesAusG genannten Gutachten ist dies im Gesetz sogar ausdrücklich erwähnt. Gleiches ist auch für die in § 3 Abs 5 Z 4 GesAusG angeführten Jahresabschlüsse und Lageberichte anzunehmen, zumal diese über den weiteren Zweck der Berichte nach § 3 GesAusG, nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss, schon von vornherein keine Aufschlüsse geben können.Die in Paragraph 3, Absatz 5, GesAusG vorgesehenen Unterlagen haben den Zweck, nähere Aufschlüsse über die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung zu gewähren. Für die in Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 3, GesAusG genannten Gutachten ist dies im Gesetz sogar ausdrücklich erwähnt. Gleiches ist auch für die in Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 4, GesAusG angeführten Jahresabschlüsse und Lageberichte anzunehmen, zumal diese über den weiteren Zweck der Berichte nach Paragraph 3, GesAusG, nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss, schon von vornherein keine Aufschlüsse geben können.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 91/08p
Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 91/08p
Beisatz: Sowohl der Wortlaut des § 3 Abs 5 GesAusG als auch die Materialien dazu legen die Auffassung nahe, dass dessen Aufzählung nicht demonstrativ, sondern vielmehr taxativ ist. (T1); Beisatz: Die Vorlagepflicht des § 3 Abs 5 Z 4 GesAusG betrifft lediglich jene Jahresabschlüsse, die zum vom Gesetz gebotenen Einsichtstermin bereits vorliegen oder vorliegen müssten. (T2); Veröff: SZ 2008/164
- 6 Ob 210/12v
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 210/12v
Vgl; Beisatz: Hier: Die Ansicht, dass eine zu einem anderen Zeitpunkt und zu einem anderen Zweck erfolgte grobe Schätzung des Liquidationswerts kein Gutachten iSd § 5 Abs 3 Z 3 GesAusG darstellt, ist keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124450
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013
Dokumentnummer
JJR_20081106_OGH0002_0060OB00091_08P0000_004