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Rechtssatz RS0124450×

Rechtssatz RS0124450

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124450

Geschäftszahl

6Ob91/08p; 6Ob210/12v

Entscheidungsdatum

31.01.2013

Rechtssatz

Die in Paragraph 3, Absatz 5, GesAusG vorgesehenen Unterlagen haben den Zweck, nähere Aufschlüsse über die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung zu gewähren. Für die in Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 3, GesAusG genannten Gutachten ist dies im Gesetz sogar ausdrücklich erwähnt. Gleiches ist auch für die in Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 4, GesAusG angeführten Jahresabschlüsse und Lageberichte anzunehmen, zumal diese über den weiteren Zweck der Berichte nach Paragraph 3, GesAusG, nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss, schon von vornherein keine Aufschlüsse geben können.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 91/08p
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 91/08p
    Beisatz: Sowohl der Wortlaut des § 3 Abs 5 GesAusG als auch die Materialien dazu legen die Auffassung nahe, dass dessen Aufzählung nicht demonstrativ, sondern vielmehr taxativ ist. (T1); Beisatz: Die Vorlagepflicht des § 3 Abs 5 Z 4 GesAusG betrifft lediglich jene Jahresabschlüsse, die zum vom Gesetz gebotenen Einsichtstermin bereits vorliegen oder vorliegen müssten. (T2); Veröff: SZ 2008/164
  • 6 Ob 210/12v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 210/12v
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Ansicht, dass eine zu einem anderen Zeitpunkt und zu einem anderen Zweck erfolgte grobe Schätzung des Liquidationswerts kein Gutachten iSd § 5 Abs 3 Z 3 GesAusG darstellt, ist keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. (T3)

Schlagworte

Squeeze-out

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124450

Im RIS seit

06.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013

Dokumentnummer

JJR_20081106_OGH0002_0060OB00091_08P0000_004