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Rechtssatz RS0124451

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124451

Geschäftszahl

8Ob133/08d

Entscheidungsdatum

16.12.2008

Rechtssatz

In der Regel wird eine Kreditfälligstellung bei Liquiditätsproblemen des Schuldners Zahlungsunfähigkeit auslösen. Allerdings kann sowohl eine Umschuldungsmöglichkeit als auch die Möglichkeit, mit den Gläubigern eine Ratenvereinbarung zu schließen, auch eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit beseitigen, wenn der Schuldner dadurch in die Lage versetzt wird, dass das Gesamtobligo in einer für Beträge dieser Größenordnung durchaus üblichen Frist getilgt werden kann. Es ist daher bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit auch auf die realistische Möglichkeit einer Umschuldung Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 133/08d
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 8 Ob 133/08d
    Beisatz: Gerade im Schuldenregulierungsverfahren ist eine strenge Prüfung der Zahlungsunfähigkeit unerlässliches Korrektiv, wäre es doch andernfalls jedermann ermöglicht, seine Verbindlichkeiten innerhalb von 7 Jahren „los zu werden". Die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren soll aber nur ein „letztes Auffangnetz" darstellen. (T1); Veröff: SZ 2008/183

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124451

Im RIS seit

15.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013

Dokumentnummer

JJR_20081216_OGH0002_0080OB00133_08D0000_001