Rechtssatz RS0124452
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124452
Entscheidungsdatum
17.12.2008
Rechtssatz
Die Vertragsbediensteten der Stadt Innsbruck, die beim Tiroler Symphonieorchester Innsbruck nach der vertraglichen Regelung „verwendet" werden bzw wurden und für deren Dienstverhältnis die „Orchesterordnung" als Vertragsschablone vereinbart wurde, fallen nicht in den Anwendungsbereich des I-VBG. Daher finden die Einschränkungen auf bestimmte Kündigungsgründe im § 74 des I-VBG und die dazu vorgesehenen formellen Voraussetzungen der Kündigung keine (unmittelbare) Anwendung auf dem Tiroler Symphonieorchester im Rahmen der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH zugewiesene und wieder rückgestellte Musiker, sondern es greifen die besonderen Kündigungsregelungen des § 18 der „Vorschrift über das Dienst- und Besoldungsrecht der Angehörigen des städtischen Orchesters der Landeshauptstadt Innsbruck (Orchesterordnung)".Die Vertragsbediensteten der Stadt Innsbruck, die beim Tiroler Symphonieorchester Innsbruck nach der vertraglichen Regelung „verwendet" werden bzw wurden und für deren Dienstverhältnis die „Orchesterordnung" als Vertragsschablone vereinbart wurde, fallen nicht in den Anwendungsbereich des I-VBG. Daher finden die Einschränkungen auf bestimmte Kündigungsgründe im Paragraph 74, des I-VBG und die dazu vorgesehenen formellen Voraussetzungen der Kündigung keine (unmittelbare) Anwendung auf dem Tiroler Symphonieorchester im Rahmen der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH zugewiesene und wieder rückgestellte Musiker, sondern es greifen die besonderen Kündigungsregelungen des Paragraph 18, der „Vorschrift über das Dienst- und Besoldungsrecht der Angehörigen des städtischen Orchesters der Landeshauptstadt Innsbruck (Orchesterordnung)".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124452
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_20081217_OGH0002_009OBA00143_08G0000_001