Rechtssatz RS0124453
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124453
Entscheidungsdatum
17.12.2008
Rechtssatz
Eine Abänderung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 lit d I-VBG hinsichtlich der beim Tiroler Symphonieorchester Innsbruck „verwendeten" Arbeitnehmer, für die die besondere Dienstordnung gilt, findet sich nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vertragsbediensteten der Stadt Innsbruck, die beim Tiroler Symphonieorchester Innsbruck nach der vertraglichen Regelung „verwendet" werden bzw wurden und für deren Dienstverhältnis die „Orchesterordnung" als Vertragsschablone vereinbart wurde, nicht in den Anwendungsbereich des I-VBG fallen.Eine Abänderung der Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, I-VBG hinsichtlich der beim Tiroler Symphonieorchester Innsbruck „verwendeten" Arbeitnehmer, für die die besondere Dienstordnung gilt, findet sich nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vertragsbediensteten der Stadt Innsbruck, die beim Tiroler Symphonieorchester Innsbruck nach der vertraglichen Regelung „verwendet" werden bzw wurden und für deren Dienstverhältnis die „Orchesterordnung" als Vertragsschablone vereinbart wurde, nicht in den Anwendungsbereich des I-VBG fallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124453
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_20081217_OGH0002_009OBA00143_08G0000_002