Rechtssatz RS0124466
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124466
Entscheidungsdatum
19.01.2009
Rechtssatz
Um zu verhindern, dass die Auswirkungen des missbräuchlichen Verhaltens bestehen bleiben, kann zum Schutz bzw zur Wiederherstellung des Wettbewerbs nicht nur ein Verbot der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses mit Kunden, die von einem Teilnehmer mit marktbeherrschender Stellung im Wege eines missbräuchlichen Verdrängungswettbewerbs durch extrem günstige Konditionen angelockt wurden, sondern auch ein Verbot von dessen Neubegründung während eines bestimmten Übergangszeitraums erforderlich sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124466
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20090119_OGH0002_0160OK00013_0800000_003