Rechtssatz RS0124475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124475
Entscheidungsdatum
18.10.2012
Rechtssatz
Eine Werbung für Anlageprodukte kann auch dann irreführend sein, wenn sie nicht im logischen Widerspruch zum Kapitalmarktprospekt steht. Die Irreführungseignung ist dabei nach allgemeinem Lauterkeitsrecht zu prüfen; ein formaler Hinweis auf den Prospekt genügt nicht, um eine sonst bestehende Irreführungseignung zu beseitigen. Umgekehrt muss nicht jeder Risikohinweis des Prospekts in eine Werbung aufgenommen werden; ob dies erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 188/08p
Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 188/08p
Beisatz: Die eigenständige Bedeutung des Verbots des Widerspruchs zu den Prospektangaben (§ 4 Abs 3 KMG) liegt insbesondere darin, dass der Werbende bei einem (formalen) Widerspruch zu den Angaben des Prospekts - also etwa bei der Aussage, dass ein bestimmtes im Prospekt genanntes Risiko nicht vorliege - nicht behaupten könnte, dass seine Werbeaussage ohnehin zutreffe, weil jene im Prospekt falsch oder überholt sei (vgl zum strukturell gleich gelagerten Problem des §50a Abs 3 Z 3 AMG 4 Ob 174/07b = wbl 2008, 148 - Kontrazeptiva; vgl auch Zib aaO § 4 Rz 13). Demgegenüber fielen Widersprüche zu richtigen Angaben im Prospekt - Relevanz für die Kaufentscheidung vorausgesetzt - auch unter das Irreführungsverbot, sodass der Rückgriff auf § 4 Abs 3 KMG in einem solchen Fall nicht erforderlich wäre. (T1); Veröff: SZ 2009/6
- 5 Ob 18/11z
Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 18/11z
Vgl auch
- 4 Ob 154/12v
Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 154/12v
Vgl; Beisatz: Hier: Zur Eigenzuständigkeit nach § 51 Abs 2 Z 10 JN. (T2); Veröff: SZ 2012/106
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124475
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20090120_OGH0002_0040OB00188_08P0000_001