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Rechtssatz RS0124475×

Rechtssatz RS0124475

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124475

Entscheidungsdatum

18.10.2012

Rechtssatz

Eine Werbung für Anlageprodukte kann auch dann irreführend sein, wenn sie nicht im logischen Widerspruch zum Kapitalmarktprospekt steht. Die Irreführungseignung ist dabei nach allgemeinem Lauterkeitsrecht zu prüfen; ein formaler Hinweis auf den Prospekt genügt nicht, um eine sonst bestehende Irreführungseignung zu beseitigen. Umgekehrt muss nicht jeder Risikohinweis des Prospekts in eine Werbung aufgenommen werden; ob dies erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 188/08p
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 188/08p
    Beisatz: Die eigenständige Bedeutung des Verbots des Widerspruchs zu den Prospektangaben (§ 4 Abs 3 KMG) liegt insbesondere darin, dass der Werbende bei einem (formalen) Widerspruch zu den Angaben des Prospekts - also etwa bei der Aussage, dass ein bestimmtes im Prospekt genanntes Risiko nicht vorliege - nicht behaupten könnte, dass seine Werbeaussage ohnehin zutreffe, weil jene im Prospekt falsch oder überholt sei (vgl zum strukturell gleich gelagerten Problem des §50a Abs 3 Z 3 AMG 4 Ob 174/07b = wbl 2008, 148 - Kontrazeptiva; vgl auch Zib aaO § 4 Rz 13). Demgegenüber fielen Widersprüche zu richtigen Angaben im Prospekt - Relevanz für die Kaufentscheidung vorausgesetzt - auch unter das Irreführungsverbot, sodass der Rückgriff auf § 4 Abs 3 KMG in einem solchen Fall nicht erforderlich wäre. (T1); Veröff: SZ 2009/6
  • 5 Ob 18/11z
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 18/11z
    Vgl auch
  • 4 Ob 154/12v
    Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 154/12v
    Vgl; Beisatz: Hier: Zur Eigenzuständigkeit nach § 51 Abs 2 Z 10 JN. (T2); Veröff: SZ 2012/106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124475

Im RIS seit

19.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20090120_OGH0002_0040OB00188_08P0000_001